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Versicherungslexikon

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Verbindungsrente
Bei einer privaten Rentenversicherung ist die Verbindungsrente die nachträglich zum Rentenbeginn eingeschlossene Hinterbliebenenrente für den (Ehe)Partner. Vor Beginn der eigentlichen Altersrente kann der Einschluss jederzeit beantragt werden. Die Altersrente verringert sich dadurch. Bis zu einer Höhe von 100% kann die eigene Altersrente vereinbart werden. Nach Ablauf der Garantiezeit wird die Hinterbliebenenrente lebenslang an den Partner gezahlt.

Verbund bei einer Lebensversicherung
Man spricht auch von einer verbundenen Lebensversicherung, wenn eine Lebensversicherung auf zwei Leben abgeschlossen wird. Das Besondere daran ist, dass auf diese Weise zwei Personen gegenseitig abgesichert werden. Sollte eine der beiden versicherten Personen sterben, so wird die vereinbarte Todesfallleistung sofort fällig. Zwei separate Lebensversicherungen sind außerdem teurer als eine verbundene Leben, da man Kosten spart.

Vermögensbildende Versicherungen
Vermögenswirksame Leistungen werden bei einer vermögensbildenden Lebensversicherung nach dem Vermögensbildungsgesetz vom Arbeitgeber oder durch eigene Beiträge vom Arbeitnehmer auf eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall gegen laufende Beitragszahlung ohne Zusatzversicherungen mit einer Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren einbezahlt.

Versicherer
Für den Versicherten übernimmt ein Versicherer die Gefahr und verpflichtet sich u.U. auch zur Bildung von Rücklagen, usw. Für die Entschädigung nach Eintritt eines Schadenfalls ist der Versicherer zuständig.

Versicherte Person
Die Person, für die der Versicherungsschutz abgeschlossen wird, ist die versicherte Person. Der Versicherer muss für die Beurteilung des versicherten Risikos (in der PKV beispielsweise das Geschlecht und das Alter sowie der Gesundheitszustand) daher auf die Umstände zurückgreifen, die bei der versicherten Person vorliegen, und nicht etwa auf die des Versicherungsnehmers.

Versicherungsdauer
Während der Eintritt eines versicherten Ereignisses (bspw. der Tod in der Lebensversicherung) zu einer Leistung aus der Versicherung führt, spricht man vom Zeitraum der Versicherungsdauer. Die Versicherungsdauer einer Lebensversicherung sollte aus steuerlichen Gründen immer 12 Jahre betragen. Drei Versicherungsjahre sind in der privaten Krankenversicherung die Mindestvertragsdauer; das Vertragsverhältnis wird nach Ablauf dieser Zeit stillschweigend um ein Jahr verlängert, sofern nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich vom Versicherungsnehmer gekündigt wird.

Versicherungsfall
Das zu einer Beendigung der Beitragszahlung für einer Versicherung führende planmäßige Ereignis nennt man auch Versicherungsfall. Hierzu zählen das Ende der Beitragszahlungsdauer sowie der Ablauf der Versicherung.

Versicherungsfreiheit
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Selbstständige und Freiberufler sind auch versicherungsfrei. Wenn sie nicht als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben wollen, dann können diese Personengruppen zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Versicherungsfrei sind ebenfalls Beamte, die von ihrem Dienstherrn Beihilfe im Krankheitsfall erhalten.

Versicherungsnehmer
Der Versicherer schließt einen Vertrag mit der Person ab, die der Versicherungsnehmer ist. Insbesondere in der Prämienzahlung liegt die Rechtspflicht des Versicherungsnehmers. Die Gefahrübernahme seitens des Versicherers steht ihm als Gegenleistung zu. Nicht zwangsläufig muss aber das versicherte Risiko beim Versicherungsnehmer liegen, da die versicherte Person von diesem auch abweichen kann.

Versicherungspflicht
Arbeitnehmer mit einen Bruttojahreseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgelt (JAE- ) grenze sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Regelmäßig wiederkehrende Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) sind bei der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes ebenso zu berücksichtigen wie tarifliche vermögenswirksame Leistungen. Regelmäßige Zahlungen wie z.B. Überstunden sind nicht zu berücksichtigen. Diese dürfen nur angerechnet werden, wenn sie pauschal abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind weiterhin versicherungspflichtig: Künstler, Behinderte und Publizisten, Arbeitslose, Landwirte, Rentner, Studenten u.a.

Versicherungsvertragliche Lösung
Limitierung der Pflicht eines Arbeitgebers, die sich nach der m/n-tel Regelung richtenden gesetzlich unverfallbaren Ansprüche eines Arbeitnehmers auf die Leistungen einer Direktversicherung zu limitieren. Es muß vorausgesetzt sein, daß: 1. das Bezugsrecht spätestens nach 3 Monaten seit dem Austreten des Arbeitnehmers unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Vertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, 2. die Überschußanteile vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und 3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen nach dem Versicherungsvertrag hat. Nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber sein Verlangen nach Satz 2 diesem und dem Versicherer mitteilen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten, geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals dürfen vom ausgeschiedenen Arbeitnehmer weder abgetreten noch beliehen werden. Aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages darf der Rückkaufswert nicht in dieser Höhe in Anspruch genommen werden; die Versicherung wird im Falle der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Insoweit findet § 76 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag keine Anwendung.

Versicherungszusage
Beim Unterzeichnen einer Direktversicherung für einen Arbeitnehmer, die als betriebliche Altersversorgung angesetzte ist, sollte diese arbeitsrechtliche Beziehung auch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in schriftlicher Form, der Versicherungszusage, fixiert werden.

Versorgungsansprüche
Ansprüche eines Arbeitnehmers, die sich aus einer betrieblichen Altersversorgung herleiten.

Versorgungskapital
Zu zahlendes Kapital bei der Erteilung einer Kapitalzusage im Leistungsfall.

Versorgungslohn statt Barlohn
Der Arbeitnehmer verzichtet bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung auf Gehaltsbestandteile (vornehmlich außertarifliche Bezüge) zugunsten einer Versorgungszusage. Bei einem Lebensversicherer wird die Versorgungszusage rückgedeckt. Es entfallen keine Steuern auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile. Es entsteht bei der eigenfinanzierten Versorgung erst eine Steuerpflicht, wenn die Ruhestandsleistungen erbracht werden. Die Rückdeckungsversicherung fällt nicht in die Konkursmasse, wenn die Rückdeckungsversicherung verpfändet wird.

Versorgungslücke
Hierbei handelt es sich um die Lücke zwischen der tatsächlich gegebenen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der für den Ruhestand erstrebenswerten Vollversorgung in Höhe von 100% der letzten Nettobezüge zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards.

Versorgungsordnung
Regelzusammenstellung, die besagt, welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen in welcher Höhe an wen gezahlt werden.

Versorgungszusage
Leistungszusage der Invaliditäts-, Alters - oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

Vervielfältigungsregel
Für Beiträge, welche der Arbeitgeber aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers für eine Direktversicherung erbracht hat, vervielfältigt sich mit der Anzahl der Kalenderjahre – in denen das Dienstverhältnis bestanden hat – der pauschalierungsfähige Betrag von 1.752 EUR, gemindert um die Summe der Beträge, die im laufenden und den sechs vorangegangenen Jahren aufgebracht wurden.

Vorauszahlung (Policendarlehen)
Kann oder möchte ein Kunde keinen Bankkredit aufnehmen, benötigt aber einen größeren Geldbetrag, so kann ihm ein zinsgünstiges Policendarlehn auf seine Lebensversicherung angeboten werden. Dieses muss zwar verzinst, aber nicht getilgt werden. Bei Ablauf der Lebensversicherung wird es mit der fälligen Versicherungsleistung verrechnet. Da sich der Versicherungsschutz um den Betrag des Policendarlehns verringert, ist eine vorzeitige Tilgung des Darlehns aber möglich und auch empfehlenswert.





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